Einschränkung der Privatsphäre unter den Bedingungen der Pandemie in der Republik Kroatien

Wenn personenbezogene Daten unter die Kontrolle des Verwaltungsapparats gestellt werden, besteht die Möglichkeit eines Missbrauchs. Das jüngste Beispiel ist die Veröffentlichung einer Liste infizierter Personen und Personen, denen im Zusammenhang mit der Coronapandemie in Bosnien und Herzegowina und Montenegro eine Selbstisolierung zugewiesen wurde. Mit der Pandemie hat die Notwendigkeit, die Ausbreitung des Virus zu verhindern, zu einem stärkeren Eindringen staatlicher Stellen in die Privatsphäre der Bürger sowie zu der Notwendigkeit einer verstärkten Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten geführt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um sensible Daten, die die Überwachung des Gesundheitszustands und der elektronischen Kommunikation ermöglichen. Die Verarbeitung solcher Daten verletzt im Allgemeinen das Grundrecht auf Privatsphäre jeder Person. Durch die Analyse der Einschränkung der Privatsphäre unter den Bedingungen der Pandemie in der Republik Kroatien von Morana Briški macht das Kompetenzzentrum für öffentliches Recht die Länder der Region auf die typischen Orte der Verletzung dieses Grundrechts und auf die zulässigen Formen seiner Einschränkung aufmerksam. Die Analyse kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 25. 04. 2020)

Abweichung von der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kampf gegen die COVID-19-Viruspandemie

Das KÖR macht darauf aufmerksam, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie bis Ende März dieses Jahres sechs Mitglieder des Europarates unter Berufung auf Artikel 15 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Sekretariat des Europarates benachrichtigt haben. Bei der Analyse unserer Mitarbeiterin Nikolina Katić warnen wir, dass die Übernahme dieser Praxis in den Ländern der Region fast nichts bewirken würde und dass derzeit nicht alle Bedingungen für die Ausnahmeregelung des Übereinkommens unter Bezugnahme auf Artikel 15 EMRK erfüllt sind. Die Übertragung aller Befugnisse auf die Exekutive ist in dringenden oder verkürzten Gesetzgebungsverfahren rechtlich problematisch und muss berücksichtigt werden. Unter diesem Link wird eine Analyse veröffentlicht, in der bestimmte Aspekte der Ausnahmeregelung der EMRK im Rahmen der Anwendung von Artikel 15 des Übereinkommens ausführlicher erläutert werden.

(veröffentlicht am 02. 04. 2020)

Hinweis zur Ausnahmeregelung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - der richtige Weg für Bosnien und Herzegowina?

Ist Bosnien und Herzegowina verpflichtet, die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 EMRK (Außerkraftsetzen im Notstandsfall) nach Einführung zahlreicher Sofortmaßnahmen zu melden? Es ist nicht möglich, nur eine rechtlich korrekte Antwort auf diese Frage zu geben. Die Analyse von Nasir Muftić argumentiert, dass eine Ausnahmeregelung in der gegenwärtigen Situation Bosnien und Herzegowina mehr schaden als nützen würde. Die Analyse kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 26. 04. 2020)

Institutionen für die Ausbildung von RichterInnen und StaatsanwältInnen in Bosnien und Herzegowina und der Republik Serbien: eine vergleichende Analyse

Die vom KÖR veröffentlichte vierte Analyse zum bosnischen Modell der juristischen Ausbildung von RichterInnen und StaatsanwältInnen befasst sich rechtsvergleichend mit dem bosnischen System (innerhalb von Ausbildungszentren) und dem serbischen System (innerhalb der Justizakademie) für die Ausbildung von RichterInnen und StaatsanwältInnen. Die Autoren Arben Murtezić und Davor Trlin sind Mitarbeiter von CEST FBiH und präsentieren in ihrer Arbeit die Ziele und Aufgaben von Bildungseinrichtungen in beiden Ländern. Diese Überprüfung ist auch Teil einer Reihe von Analysen des Anwaltsprüfungsmodells, da die Einrichtung von Justizakademien als optimale Lösung für Bosnien und Herzegowina hervorgehoben wurde. Das Papier kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 01. 04. 2020)

COVID-19 und die Entscheidung der Agentur für den Schutz personenbezogener Daten in Bosnien und Herzegowina

Durch die Entscheidung der Agentur für den Schutz personenbezogener Daten vom 24. März 2020 wurde allen Stellen auf allen Regierungsebenen in Bosnien und Herzegowina untersagt, personenbezogene Daten von Personen zu veröffentlichen, die positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, sowie von Personen, die isoliert und selbstisoliert wurden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Entscheidung tauchten dann in der Öffentlichkeit auf, und personenbezogene Daten werden entgegen dieser Entscheidung dennoch veröffentlicht. Das Kompetenzzentrum für öffentliches Recht gibt ein Gutachten ab, in dem festgestellt wird, dass die Schlussfolgerungen der Agentur in der Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den internationalen Standards für den Schutz personenbezogener Daten dargestellt werden. Es wird ferner festgestellt, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten infizierter Personen und Personen, denen Isolations- und Selbstisolierungsmaßnahmen auferlegt wurden, nicht das gelindeste Mittel darstellt und dass solche Maßnahmen daher verfassungswidrig sind. Alle Personen, deren Identität von den zuständigen Behörden veröffentlicht wurde, haben die Möglichkeit, vor den zuständigen Gerichten Klage gegen die Behörden einzureichen, die die personenbezogenen Daten des Infizierten veröffentlicht haben. Falls die zuständigen Gerichte keine Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten feststellen, wird Personen, deren Identität veröffentlicht wurde, empfohlen, beim Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina einen Rechtsbehelf wegen Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 EMRK einzulegen. Der Autor des Gutachtens ist Nihad Odobašić und es kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 08. 04. 2020)

Unregelmäßigkeiten und Unstimmigkeiten in der Praxis der Disziplinarhaftung von RichterInnen und StaatsanwältInnen

Das Disziplinarverfahren, das Büro des Disziplinarstaatsanwalts, die erste und die zweite Instanz der Disziplinarkommission für RichterInnen und StaatsanwältInnen sind die wichtigsten institutionellen Mechanismen für die Kontrolle der Justiz in Bosnien und Herzegowina. Der Öffentlichkeit wurde die Arbeit dieser Gremien bei der Festlegung der Verantwortung des Präsidenten des Hohen Justizrates (VSTV) in der sogenannten Hufeisen-Affäre bekannt. Das Verfahren hat gezeigt, dass die Arbeit der Disziplinarkommissionen schwerwiegende Defizite aufweist. In diesem Fall wurden durch restriktive Auslegung die expliziten gesetzlichen Bestimmungen relativiert und ein niedrigerer Verantwortungsstandard für Personen mit hohen moralischen und beruflichen Qualitäten (Mitglieder des VSTV) festgelegt als für „normale“ RichterInnen und StaatsanwältInnen. Dieses Verfahren wird zusammen mit anderen konkreten Beispielen, die die ungleiche Praxis bei der Bestimmung der Disziplinarverantwortung von RichterInnen und StaatsanwältInnen veranschaulichen, von Mirza H. Omerović analysiert. Durch die Analyse konkreter Beispiele weist er auf die Mängel in der Arbeit der Disziplinarorgane hin und schlägt Änderungen des Gesetzes über den Hohen Justizrat vor, die die Möglichkeit ungleicher Entscheidungen für analoge Fälle, dh eine besondere Form der Willkür, ausschließen würden. Die Analyse kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 24. 03. 2020)

Der Hüter der Verfassung als positiver Gesetzgeber - für und wider

Nach dem Urteil des EGMR im Fall von Baralija vs. BiH (vom 29. Oktober 2019, App. No. 30100/18) wurde der Gesetzgeber aufgefordert, das Wahlgesetz innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung zu ändern (das Urteil wurde am 29. Jänner 2020 rechtskräftig). Für den Fall, dass der nationale Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt (bis zum 29. Juli 2020), entschied der EGMR dass "das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina befugt ist, vorübergehende Vorschriften als notwendige Übergangsmaßnahmen zu erlassen". Das KÖR veröffentlicht eine Analyse von Ljubomir Ožegović, die die Frage beantwortet, ob das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina als positiver Gesetzgeber durch Regulierung der Kommunalwahlen in Mostar entscheiden sollte. Die Analyse kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 21. 05. 2020)

Einschränkungen der Freizügigkeit im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina

Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina hat in seiner Plenarsitzung vom 22. April 2020 festgestellt, dass die Anordnungen des Bundesamtes für Katastrophenschutz die Freizügigkeit von Personen unter 18 Jahren und über 65 Jahren verletzen, da das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt ist. Die Entscheidung wurde nicht einstimmig getroffen, da Richterin Valerija Galić eine Erklärung abgegeben hatte, in der sie der Entscheidung der Mehrheit nicht zustimmte. Bei der Überprüfung der Entscheidung des Verfassungsgerichts, die unter diesem Link heruntergeladen werden kann, rekonstruiert KÖR-Mitarbeiterin Lejla Ramić den Hintergrund der Entscheidung, analysiert die rechtlichen Aspekte und macht bestimmte Bemerkungen zur Reihenfolge der Argumente und zur Bewertung der Regeln "in Übereinstimmung mit dem Gesetz".

(veröffentlicht am 04. 06. 2020)

Streben nach Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde für elektronische Medien: Mangel an Modellen

Ein vergleichender Überblick über Lösungen für die Zusammensetzung, Auswahl, Kompetenzen und Finanzierung unabhängiger Regulierungsbehörden für elektronische Medien finden sich in der Arbeit von Miloš Stanić unter diesem Link. Neben der Darstellung vergleichender Lösungen in ausgewählten europäischen Ländern schlägt der Autor Grundsätze vor, nach denen das Modell für Serbien festgelegt werden sollte.

(veröffentlicht am 28. 05. 2020)

Medienfreiheit im Ausnahmezustand in der Republik Serbien

Die Einführung des Ausnahmezustands in Serbien hat die Frage der freien Berichterstattung über die Pandemie und die ergriffenen Maßnahmen aufgeworfen. Es stellte sich heraus, dass Serbien in Bezug auf die Medienfreiheit aus gutem Grund sowohl in der Region als auch auf den Listen der internationalen Institutionen, die die Meinungsfreiheit indizieren, schlecht platziert ist. Medien des öffentlichen Dienstes werden als Regimemedien eingestuft, und die Regulierungsbehörde für elektronische Medien (REM) ist politisiert und ineffizient. Die Medienfreiheiten während des Ausnahmezustands in Serbien werden von Ana Stevanović in dem Papier unter diesem Link vorgestellt.

(veröffentlicht am 28. 05. 2020)

Vereinigungsfreiheit der RichterInnen in der Republik Serbien

Die Ausübung des Rechts sich in RichterInnenvereinigungen zusammenzuschließen war in Serbien nicht ohne Schwierigkeiten. Bis zum Jahr 2001 war es umstritten, und die Mitgliedschaft in einer Vereinigung wurde mit Entlassung bestraft. Erst mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von Serbien aus dem Jahr 2012 wurde Ordnung geschaffen, indem der Hohen Justizrat aufgefordert wurde, jene RichterInnen wieder zu ernennen, die zuvor aus ihrer richterlichen Funktion entlassen worden waren. Die Rolle des serbischen Richterverbandes war dabei von entscheidender Bedeutung. Mit der Analyse von Radomir Zekavica verweist das Zentrum für öffentliches Recht auf die Geschichte der Richtervereinigung und die aktuelle Situation in Serbien. Der Autor betont insbesondere die Bedeutung von Berufsverbänden für eine unabhängige Justiz und zeigt am Beispiel Serbiens, welche Gefahren bei Regimeverbänden entstehen. Die Analyse befindet sich unter diesem Link.

(veröffentlicht am 31. 05. 2020)

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